Hinweisgeberschutzgesetz

1. EINLEITUNG WHISTLEBLOWER-RICHTLINIE

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trat am 2.7.2023 in Kraft und will einen umfassenden Schutz von Whistleblowern vor Repressalien sicherstellen.

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

BGBl. 2023 I Nr. 140 vom 02.06.2023; Bundesgesetzblatt: BGBl. I, Typ: Gesetz, BGBl.-Nr.: 140

Internet: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO

Das HinSchG dient dem Schutz von Personen, welche im Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangt haben oder erlangen und diese melden oder offenlegen.

Fällt eine Meldung nach dem HinSchG in den Schutzbereich diese Gesetzes (z.B. Geldwäsche, Umweltschutz, Terrorismusfinanzierung, Verbraucherschutz, Datenschutz, Schutz der Rechte von Beschäftigten und Angestellten), dann sind jegliche Repressalien gegen die hinweisgebende Person (=sog. Whistleblower) verboten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nichts anderes als die folgerichtige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen gültiges EU-Recht melden, in nationales deutsches Recht.

2. GÜLTIGKEITSBEREICH

  • Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten Umsetzung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bereits zum 2.7.2023
  • Interne Meldestelle und sicheres internes Hinweisgebersystem für Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten - Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023
  • Keine Meldestelle - Geldbuße von bis zu 20.000 Euro
Die Meldestellen nach dem HinSchG haben die Anonymität der hinweisgebenden Person, als auch der gemeldeten Personen, sowie weiterer in der Meldung genannte Personen zu wahren. Ein anonymer Meldekanal ist allerdings keine Pflicht.

Als eine zweite und gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen nach dem HinSchG wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet, eine unabhängige Alternative zu internen Meldestellen.

Den Bundesländern ist s darüber hinaus freigestellt, eigene Meldestellen einzurichten.

Hinweisgebern ist es grundsätzlich freigestellt, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen.

Die Meldestellen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, anonymen Hinweisen nachzugehen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält zum Schutz der Whistleblower vor „Repressalien“ eine weitgehende Beweislastumkehr:

Wird ein Whistleblower im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“, wird davon ausgegangen, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist, des Weiteren kommen auch Schadensersatzansprüche des Whistleblowers in Betracht.

3. WER KANN HINWEISGEBER SEIN?

Der Bereich der Personen, die nach dem HinSchG geschützt sind, ist sehr weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Informationen über Verstöße Kenntnis erhalten und diese melden (hinweisgebende Personen), insbesondere:
  • Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
  • Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

4. WAS WIRD ERFASST?

Unter den Schutz fallen (§ 2 HinSchG) alle Meldungen über Straftaten, was den Anwendungsbereich grundsätzlich schon relativ groß ausfallen lässt.

Bußgeldbewehrte Verstöße sind inbegriffen, wenn die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz von Beschäftigten oder deren Vertretungsorganen dient.

So ist man mit Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung schon im Anwendungsbereich, genauso wie bei Nichtbeachtung von Vorschriften über den Mindestlohn oder Arbeitszeiten.

Zusätzlich fallen einige ausgewählte Vorschriften unter den Anwendungsbereich, etwa aus dem Kartellrecht, dem Umweltrecht, dem Strahlenschutz, der Lebensmittel- und Produktsicherheit.

Auch entsprechende Regelungen zur Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus, oder auch Geldwäscheprävention, sind erfasst, genauso wie der Verbraucher- und Datenschutz.

In einzelnen Fällen kann es schwierig sein zu entscheiden, ob ein Verstoß in den Rahmen des Hinweisgeberschutzes fällt.

Gerade vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen bei der Auswahl ihrer internen Meldestelle Sorgfalt walten lassen. Aber auch der Umgang mit gut gemeinten Falschmeldungen sollte sehr sorgfältig erfolgen.

5. MELDESTELLEN

Hinweise können elektronisch, telefonisch oder persönlich abgeben werden – auch die anonyme Abgabe von Hinweisen ist grundsätzlich möglich.

Alle Beschwerden und Meldungen werden grundsätzlich vertraulich behandelt und können auch ohne Nennung Ihres Namens, also anonym, abgegeben werden.

Beschäftigte der 1A Tapes GmbH, aber auch externe Mitarbeiter können folgende Meldestellen nutzen:

Datenschutzbeauftragter
Meldeweg: persönlich, schriftlich oder mündlich

Ansprechpartner: Herr Speer
Kontakt: telefonisch +49 36602 2891 19 oder eMail m.speer(at)1atapes.de

Externe Ombudsstelle
Ratisbona Compliance GmbH
Trothengasse 5
93047 Regensburg
Telefon: +49 941 2060384-1 oder eMail: info(at)ratisbona-compliance.de

Website: www.ratisbona-compliance.de

6. BEARBEITUNGSFRISTEN

Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle den Eingang dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.

Mit einer Frist von 3 Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber über erfolgte Maßnahmen informieren, z.B. die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen, aber auch die Weiterleitung einer Meldung an zuständige übergeordnete Behörden, wie z.B. Strafverfolgungsbehörden.

7. SCHUTZ UND RECHTE DES MELDENDEN

  1. Die Identität der meldenden Personen wird absolut vertraulich behandelt. Die Ratisbona Compliance wird grundsätzlich keine Daten wie Sprachnachrichten, IP-Adressen und/oder Telefonnummern offenlegen.
  2. Personen, welche eine Meldung abgeben, haben dadurch keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Meldende (als Hinweisgeber) genießen jedoch keinen Schutz bei Fehlverhalten.
  3. In den folgenden aufgeführten Fällen ist der Schutz des Meldenden nicht garantiert:
    • a. Auf Anforderung z.B. von Strafverfolgungsbehörden ist die Ratisbona Compliance gesetzlich verpflichtet Sprachnachrichten, IP-Adressen und/oder Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.
    • b. Der Meldende informiert mit Falschmeldungen bzw. wider besseres Wissen und/oder in böser Absicht („bösgläubig“)
    • c. Die Meldung selbst wird als Straftat oder Verstoß gegen den Verhaltenskodex eingeordnet (z.B. üble Nachrede oder Bedrohung).
  4. Ist der Meldende mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden, so hat er erneut die Möglichkeit, dies über das Hinweisgebersystem mit anwaltlicher Expertise der Ratisbona Compliance zu melden.

8. SCHUTZ UND RECHTE VON BESCHULDIGTEN

  1. Sollten aufgrund einer Meldung Ermittlungen eingeleitet werden, wird 1A Tapes die Betroffenen spätestens binnen 30 Arbeitstagen informieren. In Einzelfällen und unter Abwägung der fallspezifischen Situation kann es auch vorkommen, dass diese Phase verlängert wird, z.B. Risiko der Beweismittelvernichtung, Behinderung der Ermittlungen.
  2. b. Betroffene haben das Recht, sich über gegen sie gerichtete Ermittlungen zu beschweren. Hierzu wenden sich Betroffene an:
    • I. Ihren Vorgesetzten oder Geschäftsführer
    • II. Die Ratisbona Compliance Kontaktinformationen finden sich am Ende dieser Richtlinie.

9.FALSCHMELDUNGEN

Setzen Meldende wissentlich eine Falschmeldung ab, so wird dies durch § 38 des HinSchG geregelt.

§38 Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

10 DATENSCHUTZ

Die Ratisbona Compliance wird alle Informationen streng vertraulich behandeln. Der Schutz von Daten sowohl der Meldenden als auch Betroffener wird im gesetzlichen Rahmen zugesichert.

Informationen werden sowohl was Inhalte als auch den Personenkreis angeht auf einer beschränkten Basis zugänglich gemacht (sog. „Need-to-Know-Basis”). Diese Richtlinie bedingt die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten. Dies erfolgt ausschließlich nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Regelungen.